Am 28. Mai hat die "Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodute HIV-infizierte Personen" ein Anschreiben mit dem Betreff " Anhebung der Leistungen und Änderung der Verwaltungspraxis" verschickt. Darin wird den Leistungsempfängern mitgeteilt, dass eine Lebensbescheinigung für alle Leistungsbezieher nur noch einmal jährich eingereicht werden muss. Und zwar zum Stichtag 01. September.
Die Regelung im Leistungsbescheid zu Nr. 2, 2. wird (bei mir, aidskrank) folgendermaßen geändert:
"Zum Nachweis der Leistungsberechtigung ist zum 01. September jedes Jahres, erstmals zum 01. September 2021, eine Lebensbescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes oder des behandelnden Arztes beizubringen. Anderfalls wird die Zahlung eingestellt."
Weiter wird über die Erhöhung der Zahlungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli informiert.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Wir möchten hier alle Leistungsbezieher dazu aufrufen, gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen. Und zwar aus folgenden Gründen:
1. Auch eine nur noch einmal jährlich erforderliche Lebensbescheinigung ist unter Berücksichtigung der realen Situation der geschädigten Leistungsbezieher eine untragbare regelmäßige Belastung.
2. Eine Unterscheidung in zwei Kategorien, wie in den Leistungsbescheiden und im HIVHG vorgenommen (AIDS-krank / HIV-infiziert), ist in der heutigen Situation der noch lebenden Menschen, die Leistungen aus der Stiftung erhalten, nicht mehr angemessen.
3. Die jährliche Anpassung der Zahlungen der Stiftung unter Berücksichtigung der aktuellen Rentenwerte führt zu einer Ungleichbehandlung.
Begründungen:
Zu 1. Die Stiftung sollte endlich berücksichtigen, dass es durch die regelmäßige Beschaffung einer solchen Bescheinigung mit den dazu erforderlichen Erklärungen beim Arzt oder dem Einwohnermeldeamt bei den multipel traumatisierten Menschen immer wieder zu absolut unnötigen Belastungen kommt. Hier ist eine bessere Lösung längst überfällig.
Zu 2. Die Situation der Menschen, die heute noch Leistungen von der Stiftung erhalten, ist bestimmt durch eine seit über 30 Jahre bestehenden HIV Infektion mit langen unbehandelten Krankheitsphasen. In der Zeit, in der es keine virus-unterdrückenden Medikamente gab, konnte der HI-Virus viele Organe dauerhaft schädigen. Auch die in der Folge teilweise experimentelle Anwendung vieler verschiedener und unerprobter HIV-Medikamente mit zum Teil erheblichen auch dauerhaften Nebenwirkungen führte zu vielfältigen chronischen Organschäden. Nach heutigen Forschungsergebnissen ist das Leben von Langzeitinfizierten geprägt von beschleunigten Alterungsprozessen und erheblichen internistischen, neurologischen und psychischen Beeinträchtigungen. Damit ist diese Unterscheidung in zwei Kategorien anachronistisch, da die Zahl der Helferzellen für den gesundheitlichen Zustand bei Langzeitverläufen prognostisch keine Rolle spielt.
Zu 3. Die bei der letzten Novelle des HIVHG (2017) ab 2019 eingeführte Regelung der Anpassung der Entschädigungsrenten an die aktuellen Rentenwerte, führt zu einer Benachteiligung der westdeutschen Leistungsempfänger. Die Rentenwerte in Ost- und Westdeutschland sind unterschiedlich (2020: Ost +4,2 %, West +3,45 %). Ziel der unterschiedlichen Rentenwerte ist die mittelfristige Angleichung ost- und westdeutscher Renten. Bei den Empfängern der Stiftungszahlungen führt diese Regelungen zu dem gegenteiligen Effekt: Die Auszahlungsbeträge in Ost und West entwickeln sich auseinander, da die 1993 festgesetzten Beträge bundesweit gleich waren (HIVHG § 16). Dadurch ergeben sich seit 2019 niedrigere Entschädigungsrenten für Betroffene in den alten Bundesländern.
Ein fertig formuliertes Schreiben kann hier als PDF herunter geladen werden.
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