Satzung der Stiftung
„Humanitäre Hilfe für durch
Blutprodukte HIV-infizierte Personen“
Bekanntmachung des Bundesministerium für Gesundheit vom
Vom 15. August 2014
Gemäß § 6 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. I S. 972) hat der Stiftungsrat der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ im Rahmen seiner Sitzung am
19. Mai 2014 Änderungen der Stiftungssatzung vom 12. Mai 2004 (Bekanntmachung vom 26. April 2005, BAnz. S. 7788) beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Änderungen gemäß § 6 Satz 2 des HIV-Hilfegesetzes genehmigt. Die geänderte Satzung wird nachstehend bekanntgemacht.
Die Bekanntmachung vom 26. April 2005 (BAnz. S. 7788) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.
Bonn, den 15. August 2014
113 - 42204 - 01
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Keller
Satzung der Stiftung
„Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Auszahlung von Leistungen nach Maßgabe des HIV-Hilfegesetzes (HIVHG) an die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen.
§ 3 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen beträgt 1 533 875,64 Euro. Es wird aus den Mitteln der Stifter nach § 2 Nummer 1 bis 3 HIVHG in folgenden Teilen aufgebracht:
– vom
Bund
766 937,82 Euro,
– von den pharmazeutischen Unternehmen 696 379,54 Euro,
– vom Deutschen Roten
Kreuz
70 558,28 Euro.
Sind die Mittel nach § 2 HIVHG verbraucht, so kann das Stiftungsvermögen für Leistungen herangezogen werden.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§ 4 Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommissionen nach § 18 Absatz 2 HIVHG werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen Auslagen nach den Vorschriften über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.
(3) Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder der Kommissionen nach § 18 Absatz 2 HIVHG. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt maximal 5 Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
Der Stiftungsrat entscheidet darüber, ob beim Stiftungsvorstand weitere Kommissionen eingerichtet werden sollen.
(4) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1. der Beschluss und die Änderung der Satzung,
2. der Beschluss seiner Geschäftsordnung,
3. die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
4. die Feststellung des Haushaltsplanes,
5. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
6. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
7. die Genehmigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Stiftung und der KfW Bankengruppe.
(5) Die dem Stiftungsrat vorsitzende Person vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen worden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit ist berechtigt, an allen Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte
Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsvorstand unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages von der KfW Bankengruppe eingerichtet wird.
(3) Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus. Er ist bei der Ausführung an Weisungen des Stiftungsrates gebunden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf
bevollmächtigte Vertreter übertragen. Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung
nur verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder einem von ihnen gemeinsam mit einem
bevollmächtigten Vertreter oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden.
(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich und ggf. den Kommissionen nach § 18 Absatz 2 HIVHG eine Geschäftsordnung.
(6) Der Stiftungsvorstand entwirft den Haushaltsplan und legt diesen dem Stiftungsrat vor.
(7) Der Stiftungsvorstand stellt jeweils bis Ende Februar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung auf und legt diese mit dem Geschäftsbericht dem Stiftungsrat vor.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe der Stiftung, der Kommission nach § 18 Absatz 2 HIVHG und die Beschäftigten der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz,
Organbeschluss oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden bei der Stiftung. Sie haben über die während ihrer Tätigkeit für die
Stiftung erlangten Kenntnisse und Unterlagen, die die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich ihrer Verwertung zu enthalten; dies
gilt auch für die Zeit nach der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Stiftung.
§ 8 Verwaltung, Prüfung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung ist mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit zu führen. Das Stiftungskapital und die der Stiftung für Leistungen zur Verfügung stehenden Mittel sind sicher und zinsgünstig
anzulegen. Dazu zählen auch Anlageformen, die von den Gerichten im Sinne von § 1811 Satz 1 BGB gestattet worden sind.
(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung und den Ländern zur Kenntnisnahme rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen.
(4) Die Jahresrechnung ist nach Ende des Geschäftsjahres rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat gegenüber den Organen der Stiftung ein jederzeitiges Auskunftsrecht. Dieses umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 9 Aufhebung der Stiftung
Stiftungsvermögen, das bei der Aufhebung der Stiftung noch vorhanden ist, fällt anteilig den Stiftern zu.
§ 10 Schlussvorschriften
(1) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2) Die Satzung und Satzungsänderungen treten nach Genehmigung in Kraft und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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