Die Satzung des VOB e.V. gem. Änderungsbeschluss MV 20.07.2024


 

 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr  

 

1. Der Verein führt den Namen „Verband der Opfer des Blutskandals e.V.“.  

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim  

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

4. Alle Formulierungen gelten genderneutral. 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertretung von Personen, die durch Blut, Serum oder Blutprodukte mit HIV und/oder Hepatitis C geschädigt wurden, sowie die Bezugspersonen von Leistungen der Stiftung ,,Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-Infizierte Personen“ und deren Angehörigen und Familien. Ein weiterer Zweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, hierzu gehört auch Aufklärung und Information, sowie die Bekämpfung von AIDS und Hepatitis C und dessen Folgen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  

 

a) Förderung der ärztlichen und psychosozialen Betreuung, Versorgung und Beratung der oben genannten Personen. 

 

b) Unterstützung im Umgang mit der eigenen Krankheit oder Behinderung, der Bewältigung sozialer Hürden, der Hilfe zur Selbsthilfe, innerhalb der Familie und im sozialen Kontext.  

 

c) Unterstützung bei der Beantragung von sozialen Leistungen und von Nachteilsausgleichen.  

 

d) die Unterstützung und Versorgung, in Bezug auf Wohnen, Pflege und Betreuungsbedarf im Alter.  

 

e) Pflege des Gedenkens an die bereits verstorbenen Opfer und deren Familien.  

 

f) den Aufbau eines sozialen Netzwerkes.  

 

g) die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfeorganisationen, Behörden, Medien und anderen Organisationen und Vereinen zur Förderung unserer Ziele.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft  

 

Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche oder fördernde Mitglieder.  

 

1. Ordentliche Mitglieder  

 

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. 

 

2. Fördernde Mitglieder  

 

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Aufnahmeanträge minderjähriger Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.  

 

3. Der Vorstand entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip in freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft  

 

1. Die Mitgliedschaft endet  

 

a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,  

 

b) bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Erlöschung.  

 

2. Bei Tod, Auflösung oder Erlöschung endet die Mitgliedschaft sofort.  

 

3. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.  

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es  

 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder wiederholt erheblich gegen die Satzung verstoßen hat.  

 

b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat dem Mitglied vor seiner Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Hierzu ist das Mitglied mit einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.  

 

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

1. Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.  

 

2. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.  

 

3. Diese Rechte ruhen bei Beitragsrückstand.  

 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge  

 

1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.  

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 

 

§ 8 Vorstand  

 

1. In den Vorstand des Vereins können nur Kandidaten gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind.

 

2. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

 

b) die Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und  

 

c) den Jahresbericht aufzustellen und eine ordentliche Haushaltsführung sicherzustellen.  

 

3. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorständen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Ab einem Volumen in der Höhe von 500,- € muss ein zweiter Vorstand mitentscheiden.

 

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.  

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.  

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zu geben.  

 

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

 

§ 9 Mitgliederversammlung  

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:  

 

a) Änderung der Satzung,  

 

b) Auflösung des Vereins, 

 

c) Wahl und Widerruf des Vorstands,  

 

d) Wahl des Kassenwartes und des Kassenprüfers, 

 

e) Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Haushaltsplanes, der Vorstandsberichte und der Entlastung des Vorstands,  

 

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.  

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet in der Regel spätestens in den ersten sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.  

 

3. Nicht teilnehmende Mitglieder können ihre Stimme anwesenden Mitgliedern durch schriftliche Vollmacht übertragen, wobei ein anwesendes Mitglied außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten kann. Auf diese Weise vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.  

 

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.  

 

5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.  

 

6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet und einen Protokollführer.  

 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Akklamation gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.

 

9. Wahlen werden offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Bei einem Einwand gegen die Akklamation entscheidet die geheime Wahl. Zwischen mehreren Mitgliedern mit der gleichen Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

 

§10 Kassenprüfung  

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.  

 

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse inklusive der Bücher und Belege des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich sowie der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins  

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Hämophiliegesellschaft (Neumann-Reinhardt Str. 34, 22041 Hamburg), die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

§ 12 Inkrafttreten 

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.